Statuten des Freizeitklubs Bachtalen


STATUTEN

 

Freizeitklub WBGL

 

Siedlung Bachtalen

 

1. Allgemeines

 

 

       1.1  Unter dem Namen „Freizeitklub WBGL Bachtalen„, nachstehend Klub genannt, besteht eine Vereinigung von

              Bewohnern der WBGL Genossenschaftssiedlung Bachtalen.

       1.2  Der Klub bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB.
              Er hat seinen Sitz in der Genossenschaftssiedlung WBGL Bachtalen 5 - 13.

       1.3  Der Klub ist politisch und konfessionell neutral.

 

        1.4  Die WBGL stellt dem Freizeitklub Freizeiträume und Anlagen nach ihren Möglichkeiten und ihrem Ermessen ohne
               Erhebung einer Miete zur Verfügung.
   
              
Der Freizeitklub hat der WBGL die ordentlichen Nebenkosten für Heizung,
               Wasser, KVA, ARA usw. gemäss Nebenkostenabrechnung zu vergüten.
             
              Für die Benützung der Räume und Anlagen (soweit zutreffend) sowie für 
              den Betrieb des Klubs ist gegenüber der WBGL der Klub verantwortlich.

 

2. Zweck

 

 

       2.1  Der Klub bezweckt die Bereitstellung von geeigneten Freizeiträumen und deren entsprechenden Installationen für
              die Ausübung aller Arten von Freizeitarbeiten für nicht kommerzielle Nutzung sowie deren Organisation und
              Durchführung. Die organisatorischen Einzelheiten der verschiedenen Unterabteilungen werden durch
              Sonderbestimmungen geregelt. Im Weiteren organisiert er Freizeitanlässe und führt diese durch.

       2.2  Der Klub fördert die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen
 

 

3. Mitgliedschaft

 

 

       3.1  Mitglied des Klubs kann jeder über 18 Jahre alte Bewohner der WBGL 
              Siedlung Bachtalen werden. Familien sind kollektiv im Klub angehörig.

       3.2  Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Klubvorstandes. Abgewiesenen steht das Rekurs Recht an
              der Generalversammlung zu, die endgültig entscheidet.

       3.3  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Klubvorstand.

       3.4  Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Wegzug aus der WBGL Siedlung Bachtalen.

       3.5  Austretende Mitglieder haben der Beitragspflicht für das laufende Jahr vollnachzukommen.

       3.6  Ein allfälliger Ausschluss erfolgt an der GV auf Antrag des Klubvorstandes.

       3.7  Die Verwaltung WBGL ist von Amtes wegen Mitglied im Freizeitklub und ist mit einer Stimme vertreten
              durch ein offiziell delegiertes Mitglied der Verwaltung.

 

 

4. Rechte und Pflichten

 

 

       4.1  In allen Angelegenheiten des Klubs besitzen die Mitglieder Mitsprache- und pro Familie max. zwei Stimmrechte, sofern
              an der Versammlung zwei Familienmitglieder anwesend sind. Die Klubmitglieder sind in die Organe des Klubs wählbar.

 

        4.2  Der Klub erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes durch die
               Generalversammlung festgelegt wird. Die Beiträge werden am Anfang des Kalenderjahres eingezogen.
               Die Vorstandsmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag. (GV-Beschluss vom 4. März 1988)

        4.3  Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt die Klubstatuten.

        4.4  Jedes Mitglied haftet für selbstverschuldete Schäden an Maschinen und Einrichtungen.
               Für sonstige Verbindlichkeiten des Klubs ist die persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen.
               Haftbar ist ausschliesslich das Klubvermögen.

        4.5  Jedes Mitglied ist für entsprechende Versicherungen, wie Unfall usw. selbst   besorgt. Der Klub haftet nicht für
               persönliche leibliche Schäden, die aus Ausübung irgendeiner Freizeitarbeit in den, oder auf dem Weg zu den
               Klubräumen entstehen.

 

 

5. Kluborgane


       5.1  Die Organe des Klubs sind:

                 - Die Generalversammlung (GV)

                 - Der Klubvorstand

                 - Die Ressortverwalter

                 - Die Rechnungsrevisoren

       5.2  Die ordentliche Generalversammlung findet in den Monaten März oder April statt.
              Die Einberufung erfolgt durch den Klubvorstand. Die Einladung zur GV ist mindestens 15 Tage vor der Versammlung,
              unter Bekanntgabe der Traktanden, an die Mitglieder zuzustellen.  (GV-Beschluss vom 16. März 1995)

       5.3  Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich an den Klubvorstand einzureichen.
              (GV-Beschluss vom 16. März 1995)

 

       5.4  Die GV wird vom Klubpräsidenten bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr.
              Der Versammlungsleiter stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

              Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/3 der
              Versammelten geheime Abstimmung verlangt. Jede rechtmässig einberufene GV ist beschlussfähig.

       5.5  Ausserordentliche GV’s können vom Vorstand oder müssen auf Verlangen
              von 1/3 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder einberufen werden.

       5.6  Der Klubvorstand besteht aus 3 bis 6 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

                 - Dem Präsidenten

                 - Dem Vizepräsidenten

                 - Dem Kassier

                 - Dem Aktuar

                 - Einer von der GV bestimmten Anzahl Beisitzer

       5.7  Der Vorstand wird von der GV auf 2 Jahre gewählt. Er konstituiert sich mit
              Ausnahme des Präsidenten, der von der GV gewählt wird, selbst.
              Doppel­ Besetzungen von Ämtern sind zulässig.

       5.8  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der Sitzung beiwohnt.

 

 

 6. Kassawesen

 

 

       6.1  Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

               Die Einnahmen bestehen aus:

                 - Den Beitrittsgebühren von Fr. 20.--

                 - Den Jahresbeiträgen

                 - Dem Klub zufallende Vergabungen und Geschenke

                 - Mitgliederanleihen

Über die Ausgaben entscheidet der Klubvorstand.

       6.2  Die 2 Revisoren und der Ersatzrevisor werden von der GV auf zwei Jahre gewählt.
              Sie dürfen nicht der gleichen Familie angehören. Ein Revisor muss Mitglied der Verwaltung WBGL, jedoch nicht
              unbedingt Mitglied des  Freizeitklubs sein.


7. Schlussbestimmungen


       7.1  Die Statuten können nur von der GV geändert oder ergänzt werden.

      7.2  Soweit das Verhältnis Freizeitklub zur WBGL berührt wird, bedürfen die 
             Änderungen der Statuten die Zustimmung der Verwaltung WBGL.

      7.3  Die Auflösung des Klubs kann nur durch Beschluss von ¾ aller stimmberechtigter Mitglieder erfolgen.
             Das Klubvermögen verfällt der WBGL Siedlung Bachtalen.


Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung genehmig und beschlossen.

 

Emmenbrücke, den 26. März 1986

 

 

Für den Freizeitklub:             Der Präsident           Der Aktuar
                                              gez. W. Flühmann    gez. H-R. Ruch


Für die WBGL:                      Der Präsident           Der Sekretär
                                              
                                              gez. H Flückiger      gez. R: Steiger