Statuten des Freizeitklubs Udelboden


Statuten

  

Freizeitklub WBGL Siedlung Udelboden

 

1.    Allgemeines

 

1.1. Unter dem Namen «Freizeitklub WBGL Udelboden», nachstehend Klub genannt, besteht eine Vereinigung von Bewohnern der WBGL Genossenschaftssiedlung Udelboden.

 1.2. Klub bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. ZBG. Er hat seinen Sitz in der Genossenschaftssiedlung WBGL Udelbodenstrasse 54 bis 66.

 1.3. Der Klub ist politisch und konfessionell neutral.

 

2.    Zweck

 2.1. Der Klub bezweckt die Bereitstellung von geeigneten Freizeiträumen und deren entsprechenden Installationen für die Ausübung aller Arten von Freizeitarbeiten für nicht kommerzielle Nutzung. Die organisatorischen Einzelheiten der Verschiedenen Unterabteilung werde durch Sonderbestimmungen geregelt.

 2.2. Die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen.

 

3.    Mitgliedschaft

 3.1. Mitglied des Klubs kann jeder über 18 Jahre alte Bewohner der WBGL Siedlung Udelboden werden. Familien sind kollektiv im Klub angehörig.

 3.2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Klubvorstandes. Abgewiesenen steht das Rekursrecht an der Generalversammlung zu, die endgültig entscheidet.

 3.3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Klubvorstand.

 3.4. Ein allfälliger Ausschluss erfolgt an der GV auf Antrag des Klubvorstandes.

 3.5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Wegzug aus der WBGL Siedlung Udelboden.

 3.6. Austretende Mitglieder haben der Beitragspflicht für das laufende Jahr voll nachzukommen.

 3.7. Die Verwaltung WBGL ist von Amtes wegen Mitglied im Freizeitklub und ist mit einer Stimme vertreten.

 

4.    Rechte und Pflichten

 4.1. In allen Angelegenheiten des Klubs besitzen die Mitglieder Mitsprache- und pro Familie max. zwei Stimmrechte, sofern an der Versammlung zwei Familienmitglieder anwesend sind. Die Klubmitglieder sind in die Organe des Klubs wählbar.

 4.2. Der Klub erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt wird. Die Beiträge werden am Anfang des Kalenderjahres eingezogen.

 4.3. Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt die Klubstatuten.

 4.4. Jedes Mitglied haftet für selbstverschuldete Schäden an Maschinen und Einrichtungen. Für sonstige Verbindlichkeiten des Klubs ist die persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. Haftbar ist ausschliesslich das Klubvermögen.

 4.5. Jedes Mitglied ist für entsprechende Versicherungen, wie Unfall usw. selbst besorgt. Der Klub haftet nicht für persönliche leibliche Schäden, die aus Ausübung irgendeiner Freizeitarbeit in den, oder auf dem Weg zu den Klubräumen entstehen.

 

5.    Kluborgane

 5.1. Die Organe des Klubs sind:

- Die Generalversammlung
- Der Klubvorstand
- Die Ressortverwalter
- Die Rechnungsrevisoren

 5.2. Die ordentliche GV findet in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einberufung erfolgt durch den Klubvorstand. Die Einladung zur GV ist mindestens 10 Tage vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Traktanden, an die Mitglieder zuzustellen.

 5.3. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 5 Tage vor der GV schriftlich an den Klubvorstand einzureichen.

 5.4. Die GV wird vom Klubpräsidenten bzw dessen Stellvertreter geleitet. Bei Abstimmungen gilt das Absolute Mehr. Der Präsident oder der Versammlungsleiter stimmt mit und hat bei Stimmgleichheit den Stichentscheid.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentliche, sofern nicht 1/3 der Versammelten geheime Abstimmung verlangen. Jede rechtmässig einberufene GV ist beschlussfähig.

 5.5. Ausserordentliche GV’s können vom Vorstand oder müssen auf Verlangen von 1/3 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder einberufen werden.

 5.6. Der Klubvorstand besteht aus 3 bis 6 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

- Dem Präsident
- Dem Vizepräsident
- Dem Kassier
- Dem Aktuar
- Einer von der GV bestimmten Anzahl Beisitzer

Der Vorstand wird von der GV auf 2 Jahre gewählt. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, der von der GV gewählt wird, selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der Sitzung beiwohnt.

 

6.    Kassawesen

 6.1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Einnahmen bestgehen aus:
- Den Beitrittsgebühren von Fr 30.--
- Den Jahresbeiträgen
- Dem Klub zufallende Vergaben und Geschenke
- Mitgliederanleihen

Über die Ausgaben entscheidet der Klubvorstand.

 6.2. Die zwei Revisoren und der Ersatzrevisor werden von der GV auf 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht der gleichen Familie angehören.

 

7.    Schlussbestimmungen

 7.1. Die Statuten können von der GV geändert oder ergänzt werden.

 7.2. Soweit das Verhältnis Freizeitklub zur WBGL berührt wird, bedürfen die Änderungen der Statuten die Zustimmung der Verwaltung WBGL.

 7.3. Die Auflösung des Klubs kann nur durch Beschluss von ¾ aller stimmberechtigter Mitglieder erfolgen. Das Klubvermögen verfällt der WBGL Siedlung Udelboden.

 

Die vorliegenden Statuten enthalten die an der GV vom 29.06.1977 beschlossenen Änderungen und ersetzt die frühere Ausgabe.

 

Littau im November 1978
Für die geänderten Statuten

 

Freizeitklub WBGL Udelboden

 

Der Präsident                                                          Die Aktuarin

sig. Brun                                                                   sig. R. Heuberger

 

 

 Verwaltung WBGL

 

Der Präsident                                                          Der Sekretär

 sig. Flückiger                                                                       sig. E. Heuberger

 

 

 

 Änderungen: April GV 85    Zif. 5.6 / 6.2